Satzung der Renate Günther Stiftung
(Auszug)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen Renate Günther Stiftung
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung) sowie der damit verbundenen Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Wissenschaft und Forschung.
- Der Stiftungszweck zur Förderung der Altenhilfe wird insbesondere durch folgende Maßnahmen für Personen verwirklicht, die an Alzheimer, Demenz oder anderen gerontopsychiatrischen Phänomenen erkrankt sind und sowohl in Wohngemeinschaften als auch in herkömmlichen Haushalten leben:
- Förderung der Entwicklung und Umsetzung von innovativen Pflege- und Betreuungskonzepten sowie Wohnkonzepten und deren bauliche Umsetzung.
- Förderung von Institutionen und Einrichtungen, die geeignete Wohnrahmenbedingungen in Wohngemeinschaften durch bauliche Maßnahmen schaffen.
- Förderung von Institutionen oder Einrichtungen, die auch einkommensschwachen Personen das Leben in vorgenannten Wohngemeinschaften ermöglichen.
- Förderung von Institutionen und Einrichtungen, die in ihrer Gemeinschaft die individuellen gesellschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse berücksichtigen.
- Förderung von Einrichtungen und Institutionen, die bei einem zusätzlichen Pflegebedarf die entsprechenden Rahmenbedingungen gewährleisten.
- Förderung von Einrichtungen und Institution, die Aus-, Fort und Weiterbildung ihrer Pflege- und Betreuungskräfte durchführen.
- Förderung von Selbsthilfegruppen, die der Altenhilfe dienen einschließlich der Förderung von Selbsthilfegruppen für an Krebs erkrankte Menschen.
Die Förderung erfolgt durch unentgeltliche Mitwirkung der Stiftung an der Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen, durch die Gewährung von finanziellen Zuschüssen oder durch die Übernahme von Kosten zur Einrichtung der zuvor beschrieben Pflege- und Betreuungskonzepte bzw. der entsprechenden Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie durch Leistungen der Altenhilfe im Sinne des § 71 Abs.2 SGB XII (z.B. Beratung und Unterstützung alter Menschen zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben). Die Förderung der Wissenschaft und Forschung erfolgt durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse an Einrichtungen, die insbesondere auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind.
- Der Stiftungszweck zur Förderung der Jugendhilfe wird durch die Unterstützung von benachteiligten oder in persönliche Not geratenen Kindern und Jugendlichen, die Förderung des Betriebes von Kinder- und Jugendeinrichtungen, Unterstützung von sozialen und medizinischen Einrichtungen jeglicher Art im Kinder- und Jugendbereich einschließlich Bildungseinrichtungen sowie von Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen, die sich mit sozialen und medizinischen Problemen von Kindern und Jugendlichen befassen, verwirklicht.
- Voraussetzung für die Förderung der Zwecke nach § 2 Abs. 2 lit. b) bis f), nach § 2 Abs. 3 und der Wissenschaft und Forschung ist, dass die Empfänger selbst gemeinnützige oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 58 Nr. 1 AO). Die Verwirklichung der Stiftungszwecke beschränkt sich nicht auf das Inland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 S.2 AO. Die Stiftung darf auch für die Mittelbeschaffung im Rahmen des § 58 Nr.1 AO tätig werden. Ein Rechtsanspruch auf die jederzeit widerruflichen Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und kann durch Zustiftung der Stifterin und Dritter erhöht werden.
- Das Stiftungsvermögen kann umgeschichtet werden, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Gewinne aus der Umschichtung von Gegenständen des Stiftungsvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Stiftungsvermögen als auch der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden kann.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben.
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und Umschichtungsgewinnen gemäß § 4 Abs. 3 der Stiftungssatzung.
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögen bestimmt sind.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch die Zuwendende oder den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
- Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.